Regeln beim Kaufvertrag: Das müssen Sie wissen

Stand:
Bei jedem Einkauf im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder beim Haustürgeschäft: Überall kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer:innen und Verkäufer:innen halten müssen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Frau hinter kaputter Waschmaschine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kaufen Sie etwas, verpflichten Sie sich, die Ware abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen.
  • Verkäufer verpflichten sich, Termine einzuhalten und die Ware einwandfrei zu übergeben.
  • Vorsicht beim Kauf aus zweiter Hand: Hier ist die Haftung oft nahezu ausgeschlossen.
  • Prüfen Sie vor allem gebrauchte Ware besonders sorgfältig. 
On

Für beide Seiten bestehen Regeln

Schließen Sie einen Kaufvertrag, verpflichten Sie sich als Käufer:in, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Meist wird Ihnen die Ware direkt ausgehändigt – im Kaufhaus, am Kiosk oder im Secondhandladen. Geht das nicht, etwa weil die Ware gerade nicht auf Lager ist, können Sie zwei Dinge mit dem Händler vereinbaren:

  • Sie holen die Ware später selbst ab.
  • Der Händler liefert sie Ihnen.

Der Verkäufer haftet dafür, dass Übergabetermine eingehalten werden. Sie im Gegenzug müssen die Ware abnehmen.

Wenn Sie die Ware bekommen, darf sie keine Mängel aufweisen. Sie muss einwandfrei und funktionsfähig sein. Dazu zählt ebenso der Kratzer auf dem Glastisch wie die Herdplatte, die kalt bleibt. Der Verkäufer hat zudem sogenannte Nebenpflichten.

Gut zu wissen: Es fehlen Bedienungsanleitungen, Handbücher oder Beipackzettel? Oder sie sind nur unvollständig? Dann muss der Verkäufer diese nachliefern. Sollten Schäden an der Ware entstehen, die aus fehlenden Anleitungen resultieren, können sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller haften.

Neben den Rechten, die Sie per Gesetz als Käufer:in haben, bieten Händler auch freiwillige Leistungen. Dazu zählen etwa Umtauschmöglichkeiten und längerfristige Garantien. Achtung: Beim Kauf aus zweiter Hand bestehen andere Regeln.

Was gilt beim Kauf aus zweiter Hand?

Anders als beim Erwerb von Neuware können Ihre Rechte als Käufer:in eingeschränkt sein, wenn Sie gebrauchte Gegenstände kaufen, etwa durch individuelle Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die wichtigste Frage hierbei: Kaufen Sie bei einem Händler oder einer Privatperson?

Gewerblicher Kauf

Kaufen Sie bei einem Händler beispielsweise einen Gebrauchtwagen, kommt er um die Gewährleistung nicht herum. Allerdings liegt die dann nicht wie üblich bei zwei Jahren, sondern kann auf maximal ein Jahr verkürzt werden. Andere Vereinbarungen, welche die Gewährleistungspflicht auf weniger als ein Jahr verkürzen, sind schlichtweg unwirksam.

Zulässig ist es, den Zustand des Fahrzeugs im Vertrag genau zu beschreiben und damit gewisse Eigenschaften zuzuweisen. Enthält eine solche Vereinbarung aus Ihrer Sicht negative Angaben (zum Beispiel Rostschäden, abgenutzte Reifen), so stellen diese keinen Mangel dar, soweit diese der Wahrheit entsprechen. Reklamationen auf diese beschriebenen Fehler sind also ausgeschlossen, da die Mängel vorher bekannt waren.

Bezeichnen manche Händler selbst ein Fahrzeug, das noch einwandfrei ist, als "Schrottfahrzeug" oder "zum Ausschlachten", dann will Ihnen der Händler suggerieren, dass er gar keine Gewährleistung übernehmen will. Steht der Kaufpreis in keiner vernünftigen Relation zu den Mängelbeschreibungen, so sind auch solche Vereinbarungen unzulässige Versuche, Ihre Rechte zu umgehen. Die Folge: Ihre Rechte bleiben bestehen.

Kauf bei einer Privatperson

Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einer Privatperson, kann diese die Gewährleistung nahezu vollkommen ausschließen. Stoßen Sie im Kaufvertrag auf die Formulierung "unter Ausschluss jeder Gewährleistung", heißt das, dass der Verkäufer für einen Mangel nicht haftet.

Ausnahme: Er hat den Mangel arglistig verschwiegen. Sie müssen dann jedoch nachweisen, dass ihm der Mangel beim Verkauf bekannt war. Seien Sie beim Kauf gebrauchter Artikel von Privatpersonen daher besonders vorsichtig.

Diese Tipps helfen Ihnen beim Kauf bei Privatpersonen:

  • Seien Sie vorsichtig, wenn einschränkende Formulierungen wie die oben genannte darauf hindeuten, dass eine Haftung ausgeschlossen wird.
  • Untersuchen Sie das Produkt ganz genau.
  • Überlegen Sie, ob Sie mit von vornherein ersichtlichen Fehlern leben können.
  • Halten Sie mündliche Versprechungen des Verkäufers stets schriftlich fest und lassen Sie sie von ihm unterschreiben.
Hand mit Euroscheinen

Falsche Versprechen, irreführende Angabe - Es kann Schadensersatz geben!

Sind Sie durch ein Angebot getäuscht worden und haben durch falsche Versprechungen eine Ware erworben, die die angepriesenen Voraussetzungen gar nicht hatte? Haben Sie versehentlich eine gefälschte Ware erworben in der Annahme, es würde sich hier um ein Originalprodukt handeln?

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Grafik: Ein Comic-Mensch zeigt mit dem Daumen nach unten. Daneben sind Screenshots von einer Website, ein Shop-Icon und der Schriftzug "Fake". Daneben befindet sich ein großes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Fakeshop schonentag.shop wirbt mit angeblicher vzbv-Zertifizierung

Auf der Website schonentag.shop wird das Glukoseüberwachungsgerät Glycenx mit angeblicher Zertifizierung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angeboten. Achtung: Es handelt sich wohl um einen Fakeshop!
Zwei übereinander liegende Aktenordner, einer mit der Aufschrift Insolvenz, einer mit Insolvenzverfahren

Sachversicherer Element Insurance: Insolvenzverfahren ist eröffnet

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 1. März 2025 das Insolvenzverfahren gegen die Element Insurance AG eröffnet. Damit entfällt zum 2. April 2025 der Versicherungsschutz der meisten Verträge, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Was das für Kund:innen bedeutet, erfahren Sie hier.
Essenreste auf einem Teller

Marktcheck: kleine Portionen in der Gastronomie noch nicht Standard

Wenn Restaurantgäste zwischen verschiedenen Portionsgrößen wählen oder übriggebliebenes Essen mitnehmen könnten, würden weniger Lebensmittel als bisher im Müll landen. Doch nur wenige Restaurants nutzen bisher ihre Möglichkeiten, wie der Marktcheck der Verbraucherzentralen zeigt.