Vertragsabschlüsse auf der Hanse Sail

Pressemitteilung vom
Die Sail mit ihren Attraktionen lockt jährlich tausende Besucher an. An zahlreichen Ständen wird bewirtet und auch einiges zum Verkauf angeboten. Doch wie steht es um die Verbraucherrechte?
Blick auf Rostock
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Vom 8. bis 11. August 2019 findet in der Hansestadt Rostock die Hanse Sail - das größte Volksfest Mecklenburg-Vorpommerns - statt. Die Sail mit ihren Attraktionen lockt jedes Jahr tausende Besucher an. An zahlreichen Ständen wird bewirtet und auch einiges zum Verkauf angeboten. Doch wie steht es um die Verbraucherrechte? 

Können Verträge widerrufen werden – etwa wenn das gekaufte Stofftier nicht mehr gefällt? 
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen haben Sie ein Widerrufsrecht, auf das Sie der Händler hinweisen muss. Fraglich ist, wann ein Verkaufsstand auf einem Volksfest als Geschäftsraum anzusehen ist. Dies soll laut des umstrittenen Urteils des Landgerichts Freiburg (Urteil v. 22.10.2015, Az.: 14 O 176/15) davon abhängen, wo der Händler tätig ist. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich auf Volksfesten ausübt. Das dürfte wohl überwiegend so sein, sodass Sie dann nicht widerrufen können. Treffen Sie daher keine voreilige Kaufentscheidung!

Wie erkennt man als Allergiker an den Imbissständen, welche Inhaltsstoffe für mich gefährlich sein können?
Leckere Düfte verlocken an jeder Ecke zum Essen, doch die bunte Vielfalt kann für Allergiker ein Problem sein. Seit Anfang des Jahres 2015 müssen deshalb auch bei losen Waren, in Gaststätten und Imbissständen die Informationen zu allergenen Bestandteilen gegeben werden. Bei mündlicher Information und wenn die allergenen Zutaten der angebotenen Produkte in einer Liste aufgeführt sind, muss darauf schriftlich hingewiesen werden und Sie müssen die Möglichkeit bekommen, sich die Liste anzusehen.

Wer zahlt im Zweifel die Zeche? Sie haben mit Freunden gegessen und getrunken, doch als der Wirt am Ende die Rechnung präsentiert, geht sie nicht auf: Entweder sind manche schon gegangen oder Bon und Erinnerung passen einfach nicht zusammen.
Wenn jeder aus der Gruppe seine Getränke und Speisen selbst bestellt hat, sind Sie als letzter Gast nicht verpflichtet, für alle zu bezahlen. Rechtlich gesehen schließt der Wirt mit jedem Gast einen eigenen Vertrag ab. Ihm sollte er dann auch eine eigene Rechnung stellen. Jeder muss nur das bezahlen, was er tatsächlich bestellt hat. Anders liegt der Fall, wenn man für alle anderen die Bestellung aufgegeben hat. Dann kann man sich nicht weigern, die verbleibenden Posten zu übernehmen. Im Alltag kommt der Wirt am Ende oft mit nur einer Rechnung für die gesamte Gruppe an den Tisch. In diesem Fall muss er auch damit rechnen, dass noch offene Forderungen übrig bleiben. Denn im Zweifel ist das Lokal in der Beweispflicht, welcher Gast was bestellt hat. Eine Verständigung zwischen den Gästen und dem Personal gleich bei der ersten Bestellung ist ratsam. 

Ist der Gang auf die Toilette immer kostenpflichtig?
In einer Gaststätte hat der Inhaber das Hausrecht und darf frei entscheiden, ob seine Gäste oder auch Fremde die Toilette kostenfrei benutzen dürfen. Er kann auch entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen darf und wer nicht. Einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilette gibt es nicht. Daran ändert sich auch am Toilettenwagen nichts. Insbesondere, wenn per Schild darauf hingewiesen wird, dass die Nutzung kostenpflichtig ist. Wenn am Eingang hingegen nur der gewohnte Stehtisch mit einem Münzteller darauf zu finden ist, kann man davon ausgehen, dass die Toilettennutzung kostenfrei ist und die Münzen als freiwilliges Trinkgeld fürs Personal anzusehen sind.

Bei Geisterbahn und Co. wird draußen viel versprochen. Was, wenn mir die Fahrt dann nicht gefällt?
Bei einer zu kurzen Fahrt könnte eine mangelhafte Leistung vorliegen, die zur Minderung berechtigt. Es gibt jedoch keine allgemein gültigen Grundsätze, wie lang eine Fahrt dauern muss. Endet die Fahrt nach Ihrer Ansicht nach zu kurzer Zeit, wird es schwierig sein, einen Mangel darzulegen und zu beweisen. Meist hilft eine gewisse Erfahrung, zu erkennen was üblich ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Programm vorher verbindlich festgelegt worden ist ("drei Runden mit dem Riesenrad" oder "Fahrtdauer mindestens 15 Minuten"). Eine Abweichung vom Vereinbarten berechtigt dann zur Minderung.

Der Platz ist matschig, ich rutsche aus. Haftet der Betreiber des Volksfestes, wenn ich mich dabei verletze?
Grundsätzlich trifft jeden, der eine Gefahrenquelle schafft, die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Dies gilt auch für den Betreiber eines Volksfests, wie das OLG Hamm bereits im Jahr 2015 entschieden hat (Urteil vom 24.3.2015, Az.: 9 U 114/14). Der Betreiber muss allerdings nicht für alle denkbaren Gefahren Vorkehrungen treffen. Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen (wie zum Beispiel durch Hinweise) nur dann erforderlich, wenn eine Verletzung naheliegend erscheint: Wenn Sie also die Gefahrenquelle nicht rechtzeitig sehen können - zum Beispiel eine rutschige Stelle oder ein auf dem Gehweg herumliegendes Kabel.

Weitere Hinweise finden Sie auf hier.


 

Für weitere Informationen:
Katrin Schiller, Teamleiterin Beratungsstelle Rostock

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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