Tipps für den entspannten Einkauf auf dem Weihnachtsmarkt

Pressemitteilung vom
Was muss ich beim Kauf von Geschenken auf dem Weihnachtsmarkt beachten?
Lebkuchenstand
Off

Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind wieder die Weihnachtsmärkte geöffnet. Sie werden aber nicht nur zum Rauchwurst und Backbanane essen und Glühwein trinken genutzt, sondern auch für den Weihnachtseinkauf. Die Verbraucherzentrale MV gibt ein paar Tipps zum entspannten Einkauf:

Was muss ich beim Kauf von Geschenken auf dem Weihnachtsmarkt beachten?
Verbraucher sollten sich auch an Ständen einen Kaufbeleg und die Anschrift des Händlers geben lassen. Somit hat der Verbraucher auch nach Abbau des Weihnachtsmarktes noch die Möglichkeit, den entsprechenden Händler zu kontaktieren.

Was tun, wenn der Verkäufer keinen Beleg aushändigen will?
Generell gilt: Es ist schwer ohne einen Kaufbeleg Ansprüche gegen den Händler durchzusetzen. Es sollte gut überlegt sein, bei einem Händler zu kaufen, der sich weigert, eine Quittung auszustellen.

Gibt es auf dem Weihnachtsmarkt ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen?
Hier kann man als Verbraucher nur auf die Kulanz des Händlers hoffen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bzw. Widerrufsrecht gibt es nämlich im stationären Handel nicht. Verbraucher sollten sich daher schon bei dem Kauf ein Umtauschrecht auf dem Kaufbeleg vom Händler zusichern lassen.

Was tun, wenn das gekaufte Geschenk einen Mangel hat?
Bei beschädigter bzw. funktionsgestörter Ware, haben Verbraucher gegenüber dem Verkäufer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. Dieses gilt unabhängig davon, ob das Geschenk auf dem Weihnachtsmarkt oder im sonstigen stationären Handel gekauft wurde. Es ist aber zu bedenken, dass Weihnachtsmarktstände nur eine gewisse Zeit aufgebaut sind. Grundsätzlich ist eine Reklamation in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf immer einfach. Der Händler darf den Käufer in dieser Zeit nicht mit dem Argument zurückweisen, dieser habe den Mangel selbst verursacht, denn tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Aber: Dass überhaupt ein Mangel vorliegt, muss nach wie vor der Kunde beweisen.
 

Für weitere Informationen:
Katrin Schiller, Teamleiterin Beratungsstelle Rostock

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