Fluggastrechte: Welche Ansprüche haben Reisende?

Pressemitteilung vom
Sommerzeit ist Reisezeit, Vorfreude und Erwartungen sind groß. Aber jedes Jahr wieder gehören auch die Nachrichten und Bilder von überfüllten Flughäfen mit „gestrandeten“ Reisenden dazu.
Flugzeug am Flughafen

Sommerzeit ist Reisezeit, Vorfreude und Erwartungen sind groß. Aber jedes Jahr wieder gehören auch die Nachrichten und Bilder von überfüllten Flughäfen mit „gestrandeten“ Reisenden dazu.

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Selbstverständlich haben Reisende in so einer Situation bestimmte Rechte. Geregelt sind diese Passagierrechte in der sogenannten „Fluggastrechteverordnung“. Für alle Flüge, die in der EU starten und für alle ankommenden Flüge von Airlines, die ihren Sitz in der EU haben, ist sie gültig. An den Abfertigungsschaltern im Flughafen gibt es Aushänge, die auf diese Rechte hinweisen. Falls es zu einer Störung kommt, hat man Anspruch auf schriftliche Informationen durch die Fluggesellschaft.

Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn die Beförderung wegen Überbuchung verweigert, der Flug annulliert wird oder bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden. Aber wie überall gibt es auch hier Ausnahmen. Kann die Airline „außergewöhnliche oder unvermeidbare Umstände“ als Ursache nachweisen, muss sie keine Entschädigung zahlen. Dazu gehören Streiks, Sicherheitsrisiken oder Unwetter. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Entfernung ab. Sie beträgt 250 bis 600 Euro pro Person. Eine Erstattung des Ticketpreises gibt es aber nur, wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verzögert und der Flug deshalb storniert wurde. Bei ganz annullierten Flügen kann man sich ebenfalls den Ticketpreis erstatten lassen oder aber einen anderen Flug zum Reiseziel wählen.

Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, muss die Fluggesellschaft noch für sogenannte Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Versorgung mit Getränken, Essen oder Übernachtung sorgen. Zusätzlich kann es eine finanzielle Ausgleichsleistung für Reisende geben. Dies hängt aber davon ab, wann die Fluggesellschaft über den ausgefallenen Flug informiert hat. Sind es mindestens zwei Wochen vorher, muss sie kein Geld zahlen.

 

Weitere Informationen zum Thema „Flugreisen und finanzieller Ausgleich“ gibt hier.

 Für weitere Informationen:
Wiebke Cornelius,
Teamleiterin Beratungsstelle Rostock

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