Zitronen oder Limetten samt Schale sind beliebte Zutaten in Sommergetränken. Ist es unbedenklich, die Früchte mit Schale zu verwenden? Müssen Schalenbehandlungsmittel gekennzeichnet werden? Und was steckt hinter Hinweisen wie „Schale zum Verzehr geeignet“ oder „Schale nach der Ernte unbehandelt“?
Nicht alle Zitrusfrüchte eignen sich für Cocktails
Mehrere Untersuchungen zeigen, dass konventionelle Zitrusfrüchte fast immer Rückstände von Schalenbehandlungsmitteln aufweisen. Oft handelt es sich um Mehrfachrückstände, also den Nachweis mehrerer Wirkstoffe in einer Frucht. Höchstmengenüberschreitungen gibt es erfreulicherweise nur selten. Die Ergebnisse der Untersuchungen beziehen sich immer auf die gesamte Frucht, inklusive Schale. Im Fruchtfleisch ist die Konzentration der Schalenbehandlungsmittel allerdings deutlich geringer als in der Schale.
Im Supermarkt findet man bei Zitrusfrüchten Hinweise wie „Schale zum Verzehr geeignet“ oder „Schale nach der Ernte unbehandelt“. „Das bedeutet, dass keine Nacherntebehandlung der Schale vorgenommen wurde. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während des Wachstums ist damit jedoch nicht ausgeschlossen“ sagt Sandra Reppe von der Verbraucherzentrale MV.
Auch wenn bei Cocktails die Schale der Zitrusfrüchte meist nicht mitgegessen wird, können Pflanzenschutzmittel in das Getränk übergehen. In einer kleinen Untersuchung hat das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart jedoch festgestellt, dass Limetten mit dem Hinweis „Schale zum Verzehr geeignet“ scheinbar sicherer sind als solche mit der Kennzeichnung „konserviert mit …“ bzw. solche ohne Hinweis.
Womit werden Zitrusfrüchte nach der Ernte behandelt?
Die Oberfläche von Zitrusfrüchten kann nach der Ernte mit Konservierungsmitteln wie Thiabendazol, Ortho-Phenylphenol oder Imazalil behandelt werden. Sie schützen zum Beispiel vor Schimmelbefall. Oft kommen mehrere Schalenbehandlungsmittel gleichzeitig zum Einsatz. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsverlusten werden zudem häufig Wachse eingesetzt. Die Schale so behandelter Früchte ist für den Verzehr ungeeignet.
Bei Bio-Zitrusfrüchten sind Konservierungsmittel und Wachse zur Schalenbehandlung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gibt es nur für Carnaubawachs.
Kennzeichnung von Schalenbehandlungsmitteln nicht für alle Zitrusfrüchte gleich
Eine spezielle EU-Vermarktungsnorm schreibt vor, dass bei Zitrusfrüchten angegeben werden muss, welche Konservierungsmittel oder Wachse nach der Ernte verwendet wurden. Auf der Verpackung oder bei loser Ware auf einem Schild bzw. auf dem Karton, steht dann beispielsweise „behandelt mit Imazalil“ oder „gewachst mit E 903“. Diese Norm gilt allerdings nur für Zitronen, Orangen und Mandarinen.
„Bei anderen Zitrusfrüchten wie Limetten oder Grapefruits muss der Einsatz einiger Konservierungsmittel gar nicht gekennzeichnet werden“ sagt Sandra Reppe. Nur für Thiabendazol ist eine ausführliche Angabe („konserviert mit Thiabendazol“) vorgeschrieben. Außerdem muss die Verwendung von Sorbinsäure (E200 – E202) kenntlich gemacht werden, allerdings genügt der allgemeine Hinweis „konserviert“. Kommen Wachse zum Einsatz ist nur der Hinweis „gewachst“ verpflichtend.
FAZIT:
Wird nur das Fruchtfleisch oder der Saft benutzt, sollten Zitrusfrüchte vor dem Schälen mit lauwarmem Wasser und gegebenenfalls etwas Spülmittel abgewaschen werden. So kann eine Übertragung der Schalenbehandlungsmittel auf die geschälte Frucht vermieden werden. Wenn die Zitrusfrucht samt Schale in den Cocktail soll, empfiehlt sich die Verwendung von Bio-Zitrusfrüchten oder von Früchten mit dem Hinweis „Schale zum Verzehr geeignet“.
Für weitere Informationen
Sandra Reppe | Fachbereich Lebensmittel und Ernährung