Rechtslage
Die Angabe „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ war bis 2013 in Deutschland rechtlich vorgeschrieben, wenn das Produkt mehr als zwei Prozent Salmiak (Ammoniumchlorid) enthielt.
Dann änderte sich die Rechtslage: Durch Angleichung an EU- Recht wurde Ammoniumchlorid als Aromastoff ohne festgelegte Höchstmenge für Süßwaren zugelassen. Der Warnhinweis entfiel somit. Trotzdem kennzeichneten einige Anbieter ihre Produkte weiterhin freiwillig.
„Eine neue Verordnung der Bundesregierung von Oktober 2021 führte die Kennzeichnung mit Warnhinweisen wieder ein“, sagt Antje Degner von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.
Vorgeschriebene Warnhinweise
Ab einem Salmiakgehalt von mehr als 20 Gramm pro Kilogramm ist die Kennzeichnung „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ verpflichtend. Ab 45 Gramm pro Kilogramm muss der Warnhinweis “Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ lauten. Ab einem Gehalt von 80 Gramm Salmiak muss auf der Verpackung stehen „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.
Gesundheitsproblematik
Salmiak sorgt für einen salzig-scharfen Geschmack. In größerer Menge beeinträchtigt Salmiak laut Bundesinstitut für Risikobewertung den Ionenhaushalt. Das kann zu Übelkeit, Erbrechen und neuronalen Störungen führen.
Verbrauchertipp
Generell sollte man Lakritz und Salmiakpastillen nur in Maßen verzehren. Im Übermaß genossen können sie den Blutdruck erhöhen und zu Wassereinlagerungen führen. Dafür ist aber nicht allein der Salmiak verantwortlich, sondern auch der in Lakritz üblicherweise enthaltene Süßholzsaft.
Für weitere Informationen:
Antje Degner, Fachbereich Lebensmittel und Ernährung