Rechtswidrige Zins-Klauseln in Prämiensparverträgen

Pressemitteilung vom
BaFin stärkt Position der Verbraucher
Viele Prämiensparverträge enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, wodurch den Sparern in der Vergangenheit häufig zu wenig Zinsen gezahlt wurden.
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Viele Prämiensparverträge enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, wodurch den Sparern in der Vergangenheit häufig zu wenig Zinsen gezahlt wurden. Die Banken und Sparkassen haben den Betroffenen meist bisher keine Lösungen angeboten – jetzt hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) in einer Allgemeinverfügung die Institute verpflichtet, die Sparer und Sparerinnen über die unzulässigen Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Was bedeutet das für Betroffene?

Bisher konnten betroffene Banken und Sparkassen das Problem unzulässiger Klauseln in ihren Prämien- und Bonussparverträgen einfach aussitzen. Jetzt sind sie zum Handeln gezwungen: Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden informieren, falls sie unwirksame Anpassungsklauseln verwendet haben. Darüber hinaus müssen sie erläutern, wie genau Zinsen angepasst wurden und dass Zinsgutschriften zu niedrig ausgefallen sein können. Nicht zuletzt müssen Banken oder Sparkassen wählen, ob sie ihren Kundinnen und Kunden innerhalb der von der BaFin gesetzten Frist eine Zinsnachberechnung zusichern oder ihnen einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.

Wie genau Zinsen in diesen Fällen anzupassen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Dem Bundesgerichtshof liegen mehrere Musterfeststellungsklagen von Verbraucherzentralen vor. Urteile werden noch in diesem Jahr erwartet.

Bis Anfang August können die betroffenen Institute Widerspruch bei der BaFin einlegen. Tun sie dies nicht, haben sie weitere acht Wochen Zeit, die Allgemeinverfügung umzusetzen. Für Sie als Prämiensparer oder -sparerin bedeutet das: Bis Ende September muss Ihr Anbieter Sie informieren, sofern kein Widerspruch eingereicht wurde.

Wer eine Zinsneuberechnung oder einen Änderungsvertrag erhält, sollte sich unbedingt unabhängig beraten lassen. Vermutlich werden jedoch viele Institute Widerspruch einlegen, sodass sich der Prozess weiter hinauszögern kann. Wir werden den Verlauf des Verfahrens beobachten und Sie weiter informieren.

Selbst aktiv werden

Sie möchten nicht auf eine etwaige Nachricht Ihres Anbieters warten? Werden Sie aktiv und lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Vielleicht haben auch Sie zu wenig Zinsen erhalten und können eine Nachzahlung fordern – in einzelnen Fällen können das mehrere Tausend Euro sein.

Sie haben eine Kündigung Ihres Vertrags erhalten?

Manche Banken und Sparkassen haben nach der Allgemeinverfügung der BaFin die Prämiensparverträge in großem Umfang gekündigt. Beispielhaft sei hier die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin genannt.

Was ist zu tun?

Bitte prüfen Sie, ob die Kündigung des Vertrags rechtmäßig ist. Handelt es sich um einen unbefristet vereinbarten Vertrag, dessen höchste Bonusstufe bereits erreicht wurde? Dann kann dieser Vertrag seitens der Sparkasse gekündigt werden.

Hier ist wichtig, ob die Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten wurde. Sollten Sie die Vermutung haben, dass die Kündigung Ihres Vertrags nicht regelkonform ist, dann sollten Sie der Kündigung widersprechen oder aber diese durch eine unabhängige Institution überprüfen lassen.

Sind die voran genannten Punkte geklärt, dann sollten Sie überlegen, ob Sie eine Zinsberechnung vornehmen lassen möchten. Diese ist empfehlenswert, damit Sie wissen, welche Differenz zwischen der Zinsleistung der Sparkasse und Ihren möglichen Ansprüchen besteht. Diese Ansprüche werden dann später bei der Sparkasse geltend gemacht.

Was sollten Sie nicht tun?

Sie sollten keine Auflösungsangebote der Sparkasse annehmen – nahezu alle Angebote sind schlechter als der bislang bestehende Vertrag. Vor allen sollten Sie keine Vertragsauflösung eingehen, mit welcher Sie auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten. Sollte die Sparkasse Ihnen solche Angebote unterbreiten, nehmen Sie diese mit nach Hause und lassen Sie sich unabhängig beraten. 

Sie haben keinen Zeitdruck!

Selbst wenn die Sparkasse Ihnen mitteilt, dass Ihr Sparvertrag nach dem 30.09.2021 in einen Sparbuch-Vertrag umgewandelt wird, gehen Ihnen keine Ansprüche verloren. Sie haben bei einer Kündigung im Jahr 2021 bis zum 31.12.2024 Zeit, um Ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse geltend zu machen.

In allen Punkten unterstützt Sie die Verbraucherzentrale Mecklenburg- Vorpommern gern. Über die zentrale Rufnummer 0381 208 70 50 können Termine zur Beratung vereinbart werden.

Weiterführende Links: BGH-Urteil zum Prämiensparen

Für weitere Informationen:
Petra Schmarje, Beraterin der Beratungsstelle Rostock

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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