Studienbeginn und Rundfunkbeitrag: Nicht alle müssen zahlen

Pressemitteilung vom
Studienbeginn: eine neue Stadt, die erste eigene Wohnung, ein neuer Lebensabschnitt. Wer sich am neuen Wohnort anmeldet, erhält kurz darauf ein Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
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Studienbeginn: eine neue Stadt, die erste eigene Wohnung, ein neuer Lebensabschnitt. Wer sich am neuen Wohnort anmeldet, erhält kurz darauf ein Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.  Erfahren Sie bei uns, wer den Rundfunkbeitrag zahlen muss, wer sich befreien lassen kann und welche Regeln für Wohngemeinschaften gelten.

Bei jeder Anmeldung leitet das Einwohnermeldearmt bestimmte Daten direkt an die Landesrundfunkanstalten weiter. Das ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Anschließend erhalten Sie Post mit der Abfrage, ob für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Grundsätzlich gilt: Ob Fernseher oder nicht – zahlen ist Pflicht. Seit August 2021 liegt der Beitrag übrigens nicht mehr bei 17,50 Euro, sondern bei 18,36 Euro pro Monat.

Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen dank BAföG

Steht Ihnen nachweislich wenig Geld zur Verfügung, können Sie sich mit einem Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Zu den Nachweisen zählt der Bezug von Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder eben BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. Beachten Sie: Die Befreiung gilt nur für den Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Nach einem Jahr müssen Sie diese erneut beantragen.

Ein Mitbewohner muss nicht zahlen – ist die ganze WG befreit?

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Kopf. Wohnen Sie in einer Wohngemeinschaft, teilen sich die Mitbewohnenden die 18,36 Euro. Bezieht eine Person BAföG und ist somit befreit, gilt das nicht für die ganze Wohngemeinschaft. Alle anderen müssen den Beitrag zahlen.

Wie das im Studierendenwohnheim ist

Was für Wohngemeinschaften gilt, müsste doch auch für Studierendenwohnheime gelten. Doch so einfach ist das nicht. Nur wenn die Zimmer im Wohnheim wie eine Wohnung angeordnet und nur bestimmten Personen zugänglich sind, wird es bei den Beiträgen wie bei der WG gehandhabt. Andernfalls zahlt jeder im Studierendenwohnheim, den vollen Beitrag allein - wie bei einer eigenen Wohnung.

Für weitere Informationen:
Wiebke Cornelius, Leiterin Fachbereich Recht

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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